Lizenzbedingungen

Lizenzvertrag über die Nutzung der Software Virtofy

Letzte Änderung: 22. März 2024

Hinweis: Virtofy ist eine Marke der

eachTick GmbH
André Weinhold (CEO)
Mohrenstraße 20
50670 Cologne
GERMANY
E-Mail: info@eachtick.com
Fon: +49 (0) 221 - 78 94 41 75
(nachfolgend “Lizenzgeber” genannt).


Der Lizenzgeber gewährt Ihnen eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Virtofy Software. Der genaue Umfang dieser Lizenzeinräumung ergibt sich aus der von Ihnen ausgewählten Lizenz der Virtofy Software. den möglichen Leistungsumfang finden Sie unter https://www.virtofy.com/de/buy .

Mit der Software lassen sich Projekte mithilfe von 3D-Grafiken, Bilder, Texte, Videos und Sounds zusammenführen oder importieren. Diese Projekte können in einer Tour mit anderen Usern geteilt und/oder alleine oder gemeinsam betrachtet werden.

Voraussetzung für die Lizenzeinräumung ist, dass Sie (nachfolgend auch “Lizenznehmer” genannt) den folgenden Bestimmungen zustimmen:

§1 Definitionen

(1) “Software” ist die Virtofy Software, also alle in der jeweiligen Download-Datei befindlichen Programme und Dateien.

(2) “Vertrauliche Informationen” sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(3) “Cloud” bezeichnet die Server, mit denen die Software kommuniziert, um ordnungsgemäß zu funktionieren.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.

(2) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software auf seiner Homepage ( https://www.virtofy.com/ ) sowie über unterstützte App-Stores zum Download bereit.

(3) Hat der Lizenznehmer keine aktive kommerziellen Lizenz, so wird automatisch die kostenfreie “Free” Lizenz verwendet (siehe unten).

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.


§ 3 Rechteeinräumung

(1) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Software urheberrechtlichen Schutz genießt.

(2) Die Software, alle in ihr enthaltenen Informationen sowie ihre Dokumentation sind proprietäres geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte an der Software vor, sofern sie nicht nach diesen Lizenzbedingungen eingeräumt werden.

(3) Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit der jeweiligen Lizenz beschränkte und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Die Lizenz wird allein am Objektcode eingeräumt. Nutzungsrechte am Quellcode sind keinesfalls Gegenstand der Lizenz.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Software zu erstellen. Er hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk “Sicherungskopie” sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anzubringen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(6) Der Lizenznehmer hat nicht das Recht die Software zu dekompilieren, oder anderweitig zu modifizieren.

(8) Jede Lizenz, sei es kommerziell oder kostenfrei, kann sowohl für gewerbliche als auch für persönliche Zwecke genutzt werden.

(9) Der Lizenznehmer darf die Software auf beliebig vielen Geräten installieren. Die maximale Anzahl gleichzeitig angemeldeter Geräte für einen Lizenznehmer ist abhängig von der aktiven Lizenz. Der Lizenzgeber behält es sich vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen Geräte zu den von der Software unterstützten Geräten hinzuzufügen aber auch zu entfernen. Ebenso behält es sich der Lizenzgeber vor, die Mindestanforderungen für Geräte jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verändern.

(10) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, behält es sich der Lizenzgeber vor, dem Lizenznehmer sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte an der Software zu entziehen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen. Der Lizenzgeber ist im Fall des Verstoßes gegen vertragliche Bestimmungen dazu berechtigt, die dem Lizenznehmer überlassene Lizenz durch geeignete technische Mittel zu sperren. 


§ 4 Third Party Lizenzen

Die Software und das Plug-In können Softwarekomponenten enthalten, die unter den Bedingungen der Lizenzvergabe anderer Softwarelizenzen (unter)lizensiert sind. Die für diese Drittsoftware geltenden Lizenzbedingungen sind Teil der Lizenzbedingungen der Software. Eine Übersicht der Drittanbieter und Verweise auf deren Lizenzbedingungen kann unter https://www.virtofy.com/licenses/app und https://www.virtofy.com/licenses/unity eingesehen werden.


§ 5 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Für die Softwarelizenz „Free“ fällt keine Gebühr an.

(2) Die Vergütung für die Nutzungsberechtigung der weiteren Software-Lizenzen (nachfolgend “Lizenzgebühr” genannt) variiert je nach in Anspruch genommener Lizenz. Die Lizenzgebühren werden zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer individuell vereinbart.

(3) Die Lizenzgebühr ist vor der Freischaltung der Lizenz an den Lizenzgeber zu entrichten. Die Laufzeit der Lizenz beginnt zum im Angebot angegebenen Startdatum, unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Lizenzgeber.

(4) Die Lizenzgebühr ist mit den zur Verfügung gestellten Zahlungsmethoden zu begleichen.


§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(3) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software einzustellen und sämtliche installierte Kopien des Programms von seinen Geräten zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Dem Lizenzgeber steht nach Wirksamwerden der Kündigung das Recht zu, technische Maßnahmen zu ergreifen, die eine Nutzung der gekündigten Lizenz durch den Lizenznehmer verhindern.

(4) Die kostenfreie Lizenz „Free“ läuft nicht ab.

(5) Bei Aktivierung einer kommerziellen Lizenz durch den Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer ein Tages-Kontingent für diese Lizenz gutgeschrieben, wie im Angebot angegeben. Dieses Kontingent bestimmt die Anzahl der Tage, an denen der Lizenznehmer die gewählte Lizenz nutzen kann.

Das Kontingent an Tagen wird für die entsprechende Lizenz ab dem Zeitpunkt der Aktivierung mit jedem abgelaufenen Kalendertag um einen Tag verringert.

Für das Benutzerkonto des Lizenznehmers wird stets der von ihm gebuchte Lizenztyp mit dem größten Funktionsumfang aktiviert, soweit dieser über ein verbleibendes Kontingent von mindestens einem Tag verfügt. Alle anderen Lizenzen bleiben in dieser Zeit deaktiviert.

Verfügt die im Benutzerkonto des Lizenznehmers aktivierte Lizenz über ein Kontingent von weniger als einem Tag, so wird diese Lizenz deaktiviert und die Lizenz, dessen Funktionsumfang der zuvor genutzten Lizenz am nächsten kommt, aktiviert.

Die in der Cloud abgespeicherten Inhalte sind noch 14 Tage nach Ablauf des gebuchten Tageskontingents einer kommerziellen Lizenz für den Lizenznehmer abrufbar. Danach werden alle Inhalte aus dem Benutzerkonto des Lizenznehmers gelöscht, deren Dateigröße den für die vom Lizenznehmer aktuelle aktivierte Lizenz hinterlegten Cloud-Speicher überschreiten. Die Auswahl darüber, welche Inhalte gelöscht werden, obliegt dem Lizenzgeber.

Hat der Lizenznehmer kein verbleibendes Tageskontingent für eine der kommerziellen Lizenztypen, wird für sein Benutzerkonto automatisch die kostenfreie Lizenz („Free“) aktiviert.


§ 7 Widerrufsrecht für Verbraucher

Sofern der Lizenznehmer ein Verbraucher ist, also eine natürliche Person, die den Lizenzvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht können unserer Widerrufsbelehrung entnommen werden, die Sie hier finden: Widerrufsformular herunterladen.


§ 8 Funktion und Schutz der Software

(1) Die Nutzung der Software mit vollem Funktionsumfang der jeweilig gebuchten Lizenz setzt eine Verbindung zum Internet und zur Cloud voraus.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt – aber nicht verpflichtet – Updates zur Verfügung zu stellen. Um einen möglichst reibungslosen Betrieb der Software zu gewährleisten, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die in der Software angebenden Updates zu installieren. Die Software kann den weiteren Betrieb aus Kompatibilitätsgründen verwehren, wenn dies nicht geschieht.

(4) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Funktionsumfang der Software jederzeit anzupassen. Sollte dies zu einem geringeren Leistungsumfang der kommerziellen Lizenz des Lizenznehmers führen, wird der Lizenzgeber bestrebt sein, diese Einschränkung so gering wie möglich zu halten oder durch andere Funktionsumfänge zu kompensieren.

(5) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Änderungen an grundlegenden Datenstrukturen vorzunehmen, die dazu führen können, dass die vom Lizenznehmer erstellten Projekte und Touren nicht mehr verwendet werden können. Eine solche Anpassung stellt keine Minderleistung dar.


§ 9 Unity3D und PlugIn

(1) Der Lizenznehmer kann das Drittanbieter Produkt Unity3D im Zusammenhang mit einem vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Plug-In verwenden, um Projekte zu erstellen.

(2) Nimmt der Lizenznehmer diese Dienstleistung in Anspruch, verpflichtet er sich die Nutzungsbedingungen von Unity3D zu akzeptieren und einzuhalten. Die Nutzungsbedingungen für Unity3D sind unter https://unity3d.com/legal/ abrufbar.

(3) Wird das Plug-In über den Unity3D Asset Store bezogen, gelten zudem die Nutzungsbedingungen des Unity3D Asset Stores, welche hier zu finden sind: https://unity3d.com/legal/as_terms/ .

(4) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Änderungen an dem Plug-In vorzunehmen, welche eine Abwärtskompatibilität zu früheren Projekten nicht garantiert.


§ 10 Cloud Speicher

(1) Der Lizenznehmer erhält abhängig von seinem Lizenztypen einen Online Speicher, welcher von der Software verwendet wird, um Inhalte zu teilen und zu speichern. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die permanente Erreichbarkeit und Sicherheit der Daten auf dem Server des Drittanbieters. Derzeitiger Drittanbieter ist vorbehaltlich einer anderen Wahl durch den Lizenzgeber die Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen.

(2) Die maximale Projektgröße ist abhängig von der jeweils aktiven Lizenz

(3) Bei Zuwiderhandlung der Richtlinien zu Inhalterstellung (§12) werden die betreffenden Projekte ohne Vorankündigung gelöscht. Zudem behält es sich der Lizenzgeber vor, den jeweiligen Lizenznehmer und die dazugehörige Lizenzen zu deaktivieren.


§ 11 Online-Meetings

(1) Je nach Lizenztyp kann der Lizenznehmer Online-Meetings mit anderen Usern durchführen. Die benötigte Netzwerk-Infrastruktur wird von einem Drittanbieter bereitgestellt. Derzeitiger Drittanbieter ist die Exit Games GmbH (Germany), Hongkongstraße 7, 20457 Hamburg.

(2) Die maximale Teilnehmeranzahl an Online-Meetings ist von der jeweiligen Kammerzielen Lizenz abhängig.

(3) Bei übermäßiger Traffic generieriung eines Benutzerkontos des Lizenznehmers, ist der Lizenzgeber berechtigt, das betreffenden Benutzerkonto einzuschränken. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, etwaige zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die durch die Erzeugung von übermäßigem Traffic durch das vom Lizenznehmer registrierte Benutzerkonto entstehen, sei es absichtlich oder unabsichtlich. “Viel Traffic” bezieht sich auf das Streaming- und Download-Volumen, das das 500-fache des Speicherplatzes des Projekts übersteigt.

(4) Die Nichtverfügbarkeit des Erstellens oder Beitretens zu einem Online-Meeting durch den Lizenznehmer, aus welchen Gründen auch immer, stellt keine Minderleistung dar. Der Lizenzgeber bemüht sich jedoch, eine dauerhafte Erreichbarkeit des Online-Meeting-Services sicherzustellen.

(5) Jegliche grobe, sexistische oder anderweitig unangemessene Sprache in Online-Meetings kann zur Deaktivierung des Meeting-Features für den betreffenden Account führen. Diese Maßnahme kann ohne vorherige Warnung ergriffen werden und kann durch andere beteiligte Benutzer gemeldet werden.


§ 12 Richtlinien zur Inhaltserstellung

(1) Das Erstellen von Projekten oder Touren, die eines oder mehrere der folgend aufgeführten Elemente beinhalten, ist dem Lizenznehmer untersagt:

Pornographie, Erotik, Sex Gewalt, Waffen Drogen Glückspiel sowie andere süchtig machende Elemente Propagieren von Gewalt oder Hass gegen eine real existierende Gruppe, Rasse, Nation oder Religion.

(2) Bitte beachten Sie folgende Richtlinien und Einschränkungen zur Erstellung von Inhalten:

(3) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, bei Verstoß gegen diese Auflagen das Benutzerkonto des betreffenden Lizenznehmers zu deaktivieren.

(4) Zudem müssen die Gesundheits- und Sicherheitshinweise der verwendeten VR/Augmented Reallity-Brille sowie weiterer verwendeter Geräte beachtet werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Nutzer entsprechend dieser Gesundheits- und Sicherheitshinweise zu informieren.


§ 13 Mängel und Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. Der Lizenznehmer hat jedoch keinen Anspruch auf regelmäßige Updates. Auf vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Updates, wird dieser hinweisen.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

(3) Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Planung zu beheben.


§ 14 Haftung

(1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Lizenzgeber uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet der Lizenzgeber uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(2) Für solche Schäden, die nicht von Ziffer (1) erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Lizenzgeber, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung des Lizenzgebers auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

(3) Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen solcher Vertragspflichten, die weder von Ziffer (1) noch (2) erfasst werden (sog. unwesentliche Vertragspflichten) haftet der Lizenzgeber gegenüber Verbrauchern – dies begrenzt auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, von hochgeladenen Dateien eine Sicherheitskopie anzufertigen. Der Lizenzgeber haftet nicht für etwaigen Datenverlust.


§ 15 Schutzrechtsverletzungen

(1) Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche wegen behaupteter Schutzrechtsverletzungen zu informieren.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Lizenzgeber nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

(i)Änderungen unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (ii) für den Lizenznehmer die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.


§ 16 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Lizenznehmer eine durch den Lizenzgeber nach Billigkeit festsetzbare und gegebenenfalls vom Lizenznehmer gerichtlich in ihrer Höhe auf Billigkeit überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.


§ 17 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden von dem Lizenzgeber nur erhoben, verwendet und gespeichert, soweit dies für die Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages notwendig ist.

(2) Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann: https://www.virtofy.com/de/privacy/


§ 18 Sonstiges

(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Ergänzend zu diesem Lizenzvertrag finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der eachTick GmbH Anwendung, https://www.virtofy.com/de/terms/ . Die Regelungen des Lizenzvertrages haben jedoch Anwendungsvorrang.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(4) Der Vertragsgegenstand kann Import- oder Exportbeschränkungen unterliegen. Ist der Lizenznehmer außerhalb von Deutschland angesiedelt, wird er vor einem Einsatz des Vertragsgegenstands sicherstellen, dass die Nutzung des Vertragsgegenstands in seinem Land zulässig ist.

(5) Sofern es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer Köln.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

(7) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.